Wasser in öffentlichen Bädern und Duschanlagen
Im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 wird Wasser in öffentlichen Bädern und Duschanlagen erstmals als Gebrauchsgegenstand definiert. In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) ist zudem die Pflicht zur Selbstkontrolle beschrieben. Die Definition, was öffentlich zugängliche Bäder und Duschanlagen sind und welche Anforderungen dieses Wasser erfüllen muss findet man in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
Wasser als Gebrauchsgegenstand soll bei normaler Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten sein. Mit unserem Leistungsspektrum ermöglichen wir unseren Kunden die Pflicht zur Selbstkontrolle zu erfüllen.
Wir kümmern uns auf Wunsch um die vollständige Projektabwicklung – angefangen bei der Auswahl der passenden Messstellen, über die Probenahme und die Analytik der Proben im Labor bis hin zur Bewertung der Resultate und der Berichterstattung.
Somit sind also z.B. Hotels, Spitäler und Pflegeheime aber auch Betreiber von Sport- und Vergnügungsanlagen verpflichtet die Qualität ihres Dusch- und Badewasser regelmässig zu überprüfen. Der Umfang und die Häufigkeit der Überprüfung ist risikobasiert festzulegen und im Selbstkontrollkonzept festzuhalten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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